Bayern
Die folgenden sieben bayerischen Bezirke sind in der Verfassung des Freistaates Bayern verankerte kommunale Gebietskörperschaften und bilden neben den Gemeinden und den Landkreisen und kreisfreien Städten die 3. kommunale Ebene. Sie stellen damit eine Besonderheit im kommunalen System dar. In anderen Bundesländern nehmen diese Aufgaben zum Teil Landschafts- bzw. Landeswohlfahrtsverbände wahr.
Michael Fried
Ständiger Vertreter in der Hauptversammlung
Leiter des Sozialreferats des Bezirks Mittelfranken
Danziger Str. 5
91522 Ansbach
Irmgard Kaltenstadler
Ständige Vertreterin in der Hauptversammlung
Leiterin der Sozialverwaltung des Bezirks Niederbayern
Am Lurzenhof 15
84036 Landshut
Benedikt Bertenbreiter
Ständiger Vertreter in der Hauptversammlung
Leiter der Abteilung Soziales des Bezirks Oberbayern
Prinzregentenstraße 14
80538 München
Marianne Witton
Ständige Vertreterin in der Hauptversammlung
Leiterin der Sozialverwaltung des Bezirks Oberfranken
Cottenbacher Str. 23
95445 Bayreuth
www.bezirk-oberfranken.de/bezirk/verwaltung/abteilung-2-sozialverwaltung/
Dr. Benedikt Schreiner
Vorstandsmitglied und ständiger Vertreter in der Hauptversammlung
Direktor der Bezirksverwaltung des Bezirks Oberpfalz
Ludwig-Thoma- Str. 14
93051 Regensburg
Monika Kolbe
Ständige Vertreterin in der Hauptversammlung
Leiterin der Sozialverwaltung des Bezirks Schwaben
Hafnerberg 10
86152 Augsburg
Eva-Maria Löffler
Ständige Vertreterin in der Hauptversammlung
Leiterin der Sozialverwaltung des Bezirks Unterfranken
Silcherstr. 5
97074 Würzburg
www.bezirk-unterfranken.de/ueberuns/verwaltung/sv/index.html
Das Bayerische Teilhabegesetz I (BayTHG I)
Das BayTHG I wurde am 16. Januar 2018 verkündet. Zur Umsetzung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Regelungen des BTHG wird es ein Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II) geben.
Landesrahmenvertrag für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
Die Verhandlungen Träger der Eingliederungshilfe und der Vereinigungen der Leistungserbringer zum Landesrahmenvertrag sind noch nicht abgeschlossen.
Für die Übergangszeit ab 2020 bis längstens Ende 2022 haben sie eine Vereinbarung abgeschlossen.
Übergangsvereinbarung für Leistungen der Eingliederungshilfe
Die Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigungen der Leistungserbringer haben eine Übergangsvereinbarung die Zeit vom 1. Januar 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 abgeschlossen.
Kooperationsvereinbarung „Begleiteter Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“
Ziel der Vereinbarung ist es, den Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen oder von der Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2019.