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Unsere Position zur SGB VIII-Reform
Die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen soll künftig im Jugendhilferecht (SGB VIII) gebündelt werden. Zum Abschluss des Beteiligungsprozesses hat die BAGüS ihre wichtigsten Forderungen in einem Positionspapier zusammengefasst.
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Herzlich willkommen bei der BAGüS
Der Vorsitzende der BAGüS
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Dirk Rist (vormals Lewandrowski), Sozialdezernent des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR), ist seit dem 1. Januar 2023 Vorsitzender der BAGüS. Stellvertretende Vorsitzende sind Dr. Benedikt Schreiner vom Bezirk Oberpfalz (Bayern) und Ingo Tscheulin aus der Sozialbehörde in Hamburg.
Rist ist seit 2015 Leiter des Sozialdezernates beim LVR. Zu seinem Antritt als BAGüS-Vorsitzender betont er: „Die BAGüS setzt sich unentwegt und intensiv für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft ein und unterstützt Menschen mit Pflegebedarf. Ich freue mich, dass ich mich nun als Vorsitzender diesen wichtigen Zielen mit meinen Kolleg*innen im gesamten Bundesgebiet weiterhin mit aller Kraft widmen darf.“
Wir stellen uns vor
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Mit der Broschüre "BAGüS - Zahlen, Daten, Fakten" möchten wir uns vorstellen. Darüber hinaus enthält die Broschüre alle Kontaktdaten unserer Mitglieder. Sie können die Broschüre in Papierform bestellen oder als PDF-Dokument herunterladen.
Zuständigkeitsübersicht für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden von Leistungsträgern erbracht. Dies sind örtliche Träger (i.d.R. Kreise und kreisfreie Städte) und überörtliche Träger (Landesministerien oder -ämter, Höhere Kommunalverbände). Die zuständigen Behörden werden von den Bundesländern bestimmt, die auch die Zuordnung einzelner Aufgaben vornehmen. Daher bestehen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Zuständigkeiten für bestimmte Leistungen bei unterschiedlichen Behörden. Einzelheiten sind in den Ausführungsgesetzen oder -bestimmungen der Länder geregelt.
Um einen schnellen Überblick zu erhalten, haben wir für Sie zwei tabellarische Übersichten erstellt, einmal für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und einmal für die Sozialhilfe nach dem SGB XII:
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Zuständigkeitsübersicht für die Eingliederungshilfe SGB IX
Die Übersichten können nicht alle Details darstellen. Eine rechtliche Haftung für die Richtigkeit der Angaben kann daher nicht übernommen werden. Im Zweifel informieren Sie sich bitte bei Ihrem Sozialamt. Stand 12/2022
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Zuständigkeitsübersicht für die Sozialhilfe SGB XII
Die Übersichten können nicht alle Details darstellen. Eine rechtliche Haftung für die Richtigkeit der Angaben kann daher nicht übernommen werden. Im Zweifel informieren Sie sich bitte bei Ihrem Sozialamt. Stand 12/2022
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Zuständigkeiten und Übersichten zum Betreuungsrecht
Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) des Bundes in Kraft getreten. Das Gesetz bündelt u.a. die Vorschriften zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen sowie zu den Anerkennungsverfahren für Berufsbetreuer und den betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen, sowie Sachkundelehrgängen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) des Bundes und aus Ländervorschriften. Die zuständigen Behörden werden von den Bundesländern bestimmt, die auch die Zuordnung einzelner Aufgaben vornehmen. Daher bestehen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben bei unterschiedlichen Behörden.
Um einen schnellen Überblick zu erhalten, haben wir für Sie tabellarische Übersichten zu einzelnen Aspekten des Betreuungsrechts erstellt:
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Informationen zum Bild
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Behörden für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen
Übersicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) Eine rechtliche Haftung für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Stand Januar 2024
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Anerkannte Anbieter von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen
Übersicht der anerkannten Anbieter von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) Eine rechtliche Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Stand Juli 2024
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Hilfe zur Pflege
Rahmenverträge SGB XI
Seit 2023 sind die Landesverbände der Pflegekassen gesetzlich verpflichtet, die Landesrahmenverträge nach dem SGB XI zu veröffentlichen.
Die Landesrahmenverträge für die jeweiligen Bundesländer nach dem SGB XI finden Sie hier*.
*Sie werden auf eine externe Website weitergeleitet. Für den Inhalt der Website ist die BAGüS nicht verantwortlich.
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Stellungnahmen und Positionen
Wir verfassen Stellungnahmen und Positionen zu Gesetzesvorhaben, Gesetzentwürfen und politischen Entwicklungen. Dadurch wirken wir aktiv an der Gestaltung der Bundesgesetzgebung und Bundespolitik mit.
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Vorträge
Die Vertreterinnen und Vertreter unserer Mitglieder halten bundesweit Vorträge zu verschiedenen Fachthemen im Bereich der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Pflege. In diesen Themengebieten haben wir uns in der Fachöffentlichkeit als Quelle hochwertiger und verlässlicher Inhalte etabliert.
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Am 9. Mai 2022 fand die Feier zum 75. Jubiläum der BAGüS im Casino der Zeche Zollverein in Essen statt. Zahlreiche Vertreter aus Verwaltung, Verbänden und Politik nutzten die Gelegenheit einer wegen der Corona-Pandemie erstmals wieder möglichen Präsenzveranstaltung zum Gedankenaustausch über Weiterentwicklungen im Recht der Teilhabe für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf. Der Vorsitzende, Matthias Münning, ging in seiner Begrüßungsrede auch auf die Ursprünge der BAGüS ein. Diese wurde im Jahr 1947 als „Ständige Arbeitsgemeinschaft der Landesfürsorgeverbände der vereinigten Westzonen“ gegründet.
Wir sind die Bundes-Arbeits-Gemeinschaft der über-örtlichen Träger
der Sozial-Hilfe und der Eingliederungs-Hilfe in ganz Deutschland.
Das ist sehr lang.
Deshalb heißen wir kurz BAGüS.
Zu uns gehören die Bundes-Länder
oder Gemeinde-Verbände.
Und Ämter.
Zum Beispiel:
Landes-Amt für Soziales und Versorgung in Brandenburg
Kommunaler Sozial-Verband Sachsen
Und die Landschafts-Verbände in Nordrhein-Westfalen:
Landschafts-Verband Rheinland, kurz LVR
Landschafts-Verband Westfalen-Lippe, kurz LWL
Warum gibt es uns?
Die BAGüS hat diese Ziele:
Durchsetzung von Rechten und Leistungen von Menschen in besonderen Lebens-Umständen.
Zum Beispiel Menschen mit Behinderung.
Gesetze und Regeln für Menschen in besonderen
Lebens-Umständen verständlich umsetzen.
Zum Beispiel für Menschen mit Behinderung.
Außerdem haben wir das Ziel mit Behörden zu arbeiten.
Unsere Mitglieder haben Interessen.
Diese Interessen vertreten wir vor der Bundes-Regierung.
Einige Aufgaben der BAGüS stehen im Gesetz
und diese Aufgaben nehmen wir ernst.
Unsere Ziele
Wir möchten normale Teilhabe von Menschen mit Behinderung
in der Gesellschaft.
Und die Unterstützung von Menschen,
die gepflegt werden.
Was tun wir dafür?
Die BAGüS hat Mitglieder.
Und die Mitglieder haben immer neue Ideen,
wie Menschen mit Behinderung teilhaben können.
Unsere Mitglieder entwickeln Tipps.
Zum Beispiel für Gesetze.
Damit helfen sie in ganz Deutschland Rechte weiter zu entwickeln.
Wir arbeiten zusammen mit:
Fach-Leuten
Selbst-Hilfe-Verbänden
Sozialen Dienste
Und anderen Einrichtungen
Unsere Aufgaben
Unsere Mitglieder sind zuständig für diese Gesetze:
Leistungen der Eingliederungs-Hilfe
aus dem Sozial-Gesetz-Buch 9
Hilfe zur Pflege
aus dem Sozial-Gesetz-Buch 12
Und anderen Leistungen
aus dem Sozial-Gesetz-Buch 12
Die genaue Aufgaben-Verteilung kann in jedem Bundes-Land anders sein.
Die Eingliederungs-Hilfe und die Hilfe zur Pflege haben viele Bereiche.
Zum Beispiel:
Für Menschen mit Behinderungen:
Leistungen zur Hilfe für das Leben in der eigenen Wohnung oder in einer besonderen Wohn-Formen. Früher lebten einige Menschen in Heimen, auch Wohnheime oder stationäre Einrichtungen genannt. Die heißen jetzt: besondere Wohn-Formen.
Förderung von Kindergarten-Plätzen für Kinder mit und ohne Behinderung und heilpädagogischen Kindergärten
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-Leben. Vor allem in Werkstätten für behinderte Menschen. Kurz WfbM. Und auf dem allgemeinen Arbeits-Markt.
Hilfs-Mittel, zum Beispiel Rollstühle oder spezielle Autos
Für Menschen mit Pflege-Bedarf:
Pflege und Betreuung in Pflege-Einrichtungen
In stationären Pflege-Einrichtungen und in teil-stationären
Stationär heißt: Es ist immer jemand zur Pflege da. Tag und Nacht.
Teil-stationär heißt: Es ist jemand für einige Stunden zur Pflege da.
Man kann auch ambulante Pflege bekommen.
Das heißt ein Pflege-Dienst kommt zu einem nach Hause.
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